Das bessere Recht an der Domain in Russland


1. Priorität und Markenschutz0

Die russische Rechtsprechung zum besseren Recht an Domains beantwortet die Frage zwischen Markenrecht und Domainberechtigung in der Leitentscheidung aus dem Jahr 2009 N 9833/09. Sie hat entschieden, dass der frühere Anmeldezeitpunkt der Domain gegenüber der Marke über die Priorität der Berechtigung an der Domain entscheidet.

Diese Entscheidung hat in der Praxis zur einer kontroversen Diskussion geführt. Im Ergebnis führt sie dazu, dass die Tatsache der Registrierung der Marke fast ohne Bedeutung ist. Bei der Frage der Priorität muss man berücksichtigen, dass Domains – anders als Marken und Patente – gesetzlich nicht als „Ergebnisse intellektueller Tätigkeit“ qualifiziert werden.

2. Unterlassungsansprüche

Unterlassungsansprüche gegen den Störer wegen unberechtigter Nutzung der Domain können sich aus der Verletzung von Warenzeichen (Unterlassungsanspruch gemäß Art. 1252 Abs. 1 Nr. 2 iVm Art. 1484 Abs. 2 Nr. 5 des Zivilgesetzbuchs RF („rusZGB“) oder wegen Verletzung der Firmenbezeichnung (gemäß Artikel 8 des Pariser Verbandsübereinkommens wegen der Verletzung des Firmennamen) ergeben.

3. Ausgleichsanspruch

Gemäß Art. 1515 Abs. 4 rusZGB kann der Berechtigte vom Störer entweder Schadensersatz (realer Schaden und entgangener Gewinn) oder einen Ausgleichsanspruch in Höhe von RUR 10.000,– bis 5.000.000,– (ca. EUR 125.000,–) verlangen.

4. Wettbewerbsverstöße

Gemäß Art. 14 Abs. 4 des Gesetztes „Über den Schutz des Wettbewerbs“ kann die unberechtigte Domainnutzung einen Wettbewerbsverstoß darstellen.

Art. 14 Abs. 4 rusWbSG verbietet die rechtswidrige Nutzung ausschließlicher Rechte im geschäftlichen Verkehr.

Die Rechtsprechung qualifiziert Handlungen als Wettbewerbsverstoß, wenn diese den Berechtigten Hindernisse bei der Bereitstellung von Informationen über sein Unternehmen sowie über seine Produkte unter Nutzung seines Warenzeichens im Domainnamen des russischen Internets schaffen. Außerdem darf das ausschließliche Recht des Rechtsinhabers auf Nutzung des Warenzeichens im Internet, einschließlich im Domainnamen nicht verletzt werden.

Bei der Prüfung des Verbotstatbestandes wird nicht auf das Wettbewerbsverhältnis zwischen den betreffenden Beteiligten abgestellt, sondern es wird nur das Vorliegen bzw. Fehlen von drei Kriterien geprüft:

1) ob die Domain mit dem Warenzeichen eines Dritten identisch oder verwechselbar ähnlich ist;

2) ob der Inhaber der Domain keine gesetzlichen Rechte und Interessen in Bezug auf die Domain hat;

3) ob die Domain registriert und bösgläubig genutzt wird.

Als Rechtsfolge der Verletzung des gesetzlichen Verbots kommen zudem Bußgelder in Höhe bis 15% vom Umsatz in Betracht.