Erforderlichkeit einer eigenen Niederlassung von ausländischen Versicherungsvertretern in Russland


Eine russische Niederlassung ist für ausländische Versicherungsvertreter empfehlenswert, aber gesetzlich nicht erforderlich. Das russische Recht unterscheidet zwischen dem Versicherungsagenten und dem Versicherungsbroker. Der Versicherungsagent, entspricht dem deutschen Versicherungsvertreter und handelt im Namen und auf Rechnung des Versicherers (Lager des Versicherers). Der Versicherungsbroker, entspricht dem deutschen Versicherungsmakler und handelt auf Rechnung des Versicherten (Lager des Kunden). Die Lizenzpflicht und Inlandsniederlassung ist nur für Makler zwingend, für Vertreter strittig.

Auf Nachfrage unserer Kanzlei bestätigte das russische Department für den Versicherungsmarkt bei der Zentralbank Russlands, dass ausländische Versicherungsvertreter keine eigene Niederlassung oder Lizenz in Russland benötigen, denn sie sind von inländischen Versicherungen zu beaufsichtigen, die im eigenen Interesse die Vermögensbetreuungs- Aufklärungspflichten überwachen. Die Versicherungen haben zudem ein entsprechendes Register für ihre Versicherungsvertreter zu führen. Makler benötigen die Lizenz der Aufsichtsbehörde (Bank Russlands). Ohne Lizenz käme also nur eine Vertretertätigkeit im engeren Sinne in Frage, wenn eine lokale Versicherung den Vertreter beaufsichtigt. Im Ergebnis ist die Art der Tätigkeit entscheidend.

Wir empfehlen aus Gründen der Rechtssicherheit, wegen der unklaren Abgrenzung und der erhöhten Akzeptanz bei Versicherern, eine eigene russische Niederlassung für Versicherungsvertreter zu eröffnen.