LEASING & STEUERRECHT RUSSLAND

Geisthardt & Partner
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Als deutsche Leasinggesellschaft werden Sie von einem deutschem Maschinenbauer gefragt, ob eine Maschineninvestition in Russland durch eine Leasingstruktur finanziert werden kann. Sie haben keine eigene Niederlassung in Russland und denken an eine cross-border-leasing Struktur. Die Fertigungsstrasse soll an eine russische Gesellschaft verleast werden, an der die deutsche Maschinenbaufirma beteiligt ist. Wir helfen Ihnen, die richtigen steuerlich relevanten Fragen zu stellen und bieten Ihnen Lösungen zu Ihrem speziellen Fall.
Beachten Sie in der Regel bitte Folgendes:

  • Es erfolgt keine Quellenbesteuerung in Russland sondern eine Besteuerung der Leasingeinkünfte nach Art. 21 DBA im Ansässigkeitsstaat des Leasinggebers, wenn ein ordnungsgemäßer Nachweises über den Hauptsitz in Deutschland erbracht wird.

  • Wir empfehlen i.d.R. die Anwendung des russischen Rechts, zur Vermeidung von Kollisionen mit den jeweiligen zwingenden russischen Vorschriften und zur besseren Durchsetzbarkeit der Leasingansprüche.

  • Beachten Sie die Anforderungen an die Exklusivität der Leasingtätigkeit bei Anwendung der russischen Regeln zur Gesellschafterfremdfinanzierung (Thin Cap Rules).

Umsatzsteuer bei der Organisation und Durchführung von Kongressen und Seminaren in Russland

Leistungen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Russland unterliegen der Umsatzbesteuerung am jeweiligen Tätigkeitsort. Das gilt auch dann, wenn die Leistungen an deutsche Auftraggeber erbracht werden. Die Rechnung hat dementsprechend ohne deutsche Umsatzsteuer zu erfolgen. Auch für diese Umsätze muss generell die russische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, wenn die Veranstaltung dort stattfindet. Voraussetzung hierfür ist die vorherige steuerliche Registrierung einer Betriebsstätte des leistenden Unternehmens in Russland.

Wenn ein im Ausland ansässiges Unternehmen in Russland steuerpflichtige Dienstleistung erbringt, ohne steuerlich in Russland angemeldet zu sein, so ist der russische Leistungsempfänger verpflichtet, aus dem zu zahlenden Entgelt zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn das Entgelt ohne Steuer berechnet wird. Im diesen Fall wird das Entgelt, netto um die Steuer gekürzt.

Gewinnsteuer bei Gesellschafterzuschuss

Ein Vermögenszuwachs aufgrund einer erhaltenen unentgeltlichen Zuwendung gilt grundsätzlich als steuerpflichtiger Ertrag. Einer der Ausnahmen aus diesem Grundsatz stellen Zuschüsse zwischen zwei Gesellschaften dar, sofern eine Gesellschaft direkt mit mehr als 50% an der anderen beteiligt ist. Diese Besonderheit ist gerade bei der Finanzierung im Wege des Gesellschafterzuschusses bedeutsam. Erfolgt der Zuschuss in Form von Gegenständen in das Betriebsvermögen, so gilt die Steuerbefreiung für den Vermögenszuwachs nur, wenn das erhaltene Vermögen nicht innerhalb eines Jahres veräußert wird.

Ihr Ansprechpartner
RA Stefan Geisthardt
s.geisthardt@rechtsanwaltrussland.de

RechtsanwaltbüroDirect line: +49 (0)30 60982657

Cross Border Leasing nach § 7 RusLeasingG:
Ausnahmen von der Besteuerung bei der Nutzungsüberlassung von Fahrzeugen (Verordnung Nr. 147 vom 11.03.2003)
Sonderabschreibungen durch Verkürzung der Nutzungsdauer
Wahlrecht zur Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers
Bestimmung des Leistungsortes