Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen in Russland


1. Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung

Anerkennung von ausländischen Schiedssprüchen

Das Verfahren zur Anerkennung- und Vollstreckbarerklärung von ausländischen Schiedssprüchen in Russland ist im Kapitel 31 (Art. 241-246) Wirtschaftsprozessordnunng „WPO“ geregelt.

a) Exequaturantrag

Der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ist vom Antragsteller oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und beim Wirtschaftsgericht am Sitz des Schuldners oder, sofern sein Sitz unbekannt ist, am Belegenheitsort seines Vermögens zu stellen (Art. 242 Abs. 1 WPO).

Der Antrag muss gemäß Art. 242 Abs. 2 WPO folgende Angaben enthalten:

  1. Bezeichnung des angerufenen Wirtschaftsgerichts;
  2. Bezeichnung, Sitz, Besetzung des Schiedsgerichts, das den Schiedsspruch erlassen hat;
  3. Bezeichnung und Sitz des Antragstellers;
  4. Wohnsitz des Schuldners;
  5. Angaben zum Schiedsspruch;
  6. Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs;
  7. Liste der beigefügten Dokumente.

Hinsichtlich Informationen zum Schiedsgericht wird empfohlen, neben dem Schiedsort, auch die Orte, an denen die mündlichen Verhandlungen stattgefunden haben sowie die Adresse der Schiedsinstitution anzugeben.

Angaben zum Schiedsspruch gemäß Art. 242 Abs. 2 WPO sollten ebenfalls den Schiedsort umfassen. Darüber hinaus ist anzugeben, ob der Schiedsspruch verbindlich geworden ist, insbesondere, ob gegen den Schiedsspruch im Ausland einen Aufhebungsantrag und mit welchem Ergebnis, gestellt wurde. Zu diesem Zweck können die relevante Schiedsordnung, ein Nachweis hinsichtlich des Aufhebungsvertrages und die Korrespondenz mit dem ausländischen Gericht einzureichen sein. Es entspricht der russischen Rechtswirklichkeit, dass das Gericht verlangt, dass der Antragsteller die Rechtskraft beziehungsweise die Verbindlichkeit des Schiedsspruchs nachweist.

b) Einzureichende Unterlagen

Dem Antrag sind gemäß Art. 242 Abs. 4 WPO und Art. 35 Abs. 2 IntHSGG in Übereinstimmung mit dem Art. IV des New Yorker Vollstreckungsabkommens beizufügen:

  1. Original oder eine beglaubigte Kopie des ausländischen Schieds-spruchs;
  2. Das Original oder eine beglaubigte Kopie der Schiedsvereinbarung;
  3. Eine beglaubigte Übersetzung der beiden Urkunden ins Russische

Die Beglaubigung muss entweder eine Legalisation oder eine Apostillierung beinhalten. Gemäß Art. 242 Abs. 6 WPO ist ferner eine von einem russischen Notar beglaubigte Übersetzung des Schiedsspruchs ins Russische notwendig. Dem Antrag ist schließlich gemäß Art. 242 Abs. 5 WPO ein Nachweis über die Entrichtung der Gerichtsgebühren beizufügen. Wie bei Antragstellung fällige Gebühr beträgt nach Art. 333.21 Abs. 1 Nr. 11 Steuergesetzbuch 2000 Rubel (50 Euro).

Das Fehlen einer angemessenen Benachrichtigung vom Schiedsverfahren stellt einen Versagungsgrund im Sinne des Artikels V Abs. 1b) NYÜ dar, auf dem sich die Antragsgegnerin ausdrücklich berufen muss und insoweit die Beweislast trägt. In der russischen Rechtswirklichkeit muss jedoch der Antragsteller unter Umkehr der Beweislastregel des NYÜ den Nachweis der rechtzeitigen Benachrichtigung des Gegners erbringen. Vor dem Hintergrund der formalistischen Herangehensweise russischer Gerichte und zwecks Vermeidung von unnötigen Verzögerungen und Risiken im Exequaturverfahren empfiehlt es sich, rechtzeitig Nachweise zu erstellen (zum Beispiel Rückscheine von Einschreiben zu archivieren).

Exequaturverfahren

Entspricht der Antrag und die beigefügten Unterlagen nicht den oben genannten Anforderungen setzt das Wirtschaftsgericht gemäß Art. 128 WPO eine Frist ,innerhalb derer die Unrichtigkeit beziehungsweise die Unvollständigkeit der Angaben oder Unterlagen zu beseitigen sind. Es findet ein mündlicher Termin vor einem Einzelrichter statt. Das Verfahren, einschließlich der Entscheidung, muss innerhalb von drei Monaten ab Eingang des Antrags abgeschlossen sein. Das Gericht benachrichtigt die Parteien über Zeit und den Ort der mündlichen Verhandlung. Der Antrag wird auch bei Säumnis der benachrichtigten Partei verhandelt (Art. 243 Abs. 2 WPO).

Das im Anschluss an die Vollstreckbarerklärung stattfindende Vollstre-ckungsverfahren richtet sich nach Artikel 318-332 WPO und nach dem föderalen Gesetz Nummer 229 „ Über die Zwangsvollstreckung“. Einziges Vollstreckungsorgan sind die Gerichtsvollzieher. Das Vollstreckungsverfahren muss grundsätzlich gemäß Art. 36 Abs. 1 des Zwangsvollstreckungsgesetzes innerhalb von zwei Monaten abgeschlossen sein.

2. Rechtsprechung zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von ausländischen Schiedssprüchen

Die Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung lässt eine häufig ablehnende Einstellung gegenüber ausländischen Schiedssprüchen erkennen. Teilweise wird geschätzt, dass rund 50 % der von im Ausland gegen russische Parteien ergangenen Schiedssprüche anerkannt und vollstreckt werden. Anderen Schätzungen zufolge werden 2/3-80 % der Anträge stattgegeben. Ferner wird, einschränkend für die Gerichte in Moskau und Sankt Petersburg, von einer Erfolgsquote von 80 % bis 90 % berichtet. Nicht selten ist zu beobachten, dass nach mehrfacher Versagung der Exequatur in den unteren Instanzen, das oberste Wirtschaftsbericht den ausländischen Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. In den Regionen stößt man nicht selten auf eine fehlerhafte Anwendung der Versagungsgründe des Artikel V NYÜ. Sinnvoll wäre es die Verlagerung der Zuständigkeit von den 81 erstinstanzlichen Wirtschaftsgerichten auf die Ebene der zentralen Wirtschaftsgerichte zu verlagern.

a) unwirksame Schiedsvereinbarung

Gemäß Art. 7 IntHSGG gilt die erforderliche Schriftform als eingehalten, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fotokopien, Telegrammen und anderen Telekommunikationsformen enthalten ist (vgl. Art II Abs. 2 NYÜ). Das oberste Wirtschaftsgericht hat, entgegen vieler unterer Instanzen, zu Recht diese Rechtslage hervorgehoben. In einem Fall hat das Gericht in der Schiedsklausel, die ein Verfahren vor dem Schiedsgericht der „Industrie- und Handelskammer in Wien“ vorsah, keine Einigung hinsichtlich eines Schiedsverfahrens vor dem Internationalen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich anerkannt. Das oberste Wirtschaftsgericht hob diese Entscheidung auf und bemängelte, dass das erstinstanzliche Gericht formalistisch gehandelt habe, den Inhalt der Schiedsvereinbarung im Lichte des tatsächlichen Willens der Parteien und des österreichischen Rechts außer acht gelassen und nicht geklärt habe, ob andere Schiedsgerichte existieren, nach dem Wortlaut der Schiedsvereinbarung in Betracht gekommen wären.

b) Fehlende subjektive Schiedsfähigkeit (Artikel V. Abs. 1a) Alt. 1 NYÜ)

Weit verbreitetet in russischen Exequaturverfahren ist die Versagung wegen der fehlenden Rechtsmacht, Schiedsvereinbarungen vereinbaren zu können. Das Statut richtet sich gemäß dem russischen Kollisionsrecht nach der Gründungstheorie. Für die Rechtsfähigkeit ist das Recht des Staates maßgeblich, indem die Gesellschaft registriert ist.

Waren die Befugnisse eines Vertreters oder eines Gesellschaftsorgans vertraglich beziehungsweise in den Gründungsdokumenten in Gegensatz zur Vollmacht beschränkt, kann das Rechtsgeschäft auf Antrag der Person, in deren Interesse die Beschränkung erfolgte, für unwirksam erklärt werden. Dies setzt aber zwingend voraus, dass nachgewiesen wird, dass die andere Partei die entsprechende Beschränkung kannte oder offensichtlich kennen musste (Artikel 174 ZGB). In einem Fall machte die Antragsgegnerin geltend, dass in der Klagerwiderung des Anwalts keine Zustimmung zur Änderung der Schiedsklausel gesehen werden könne, weil keine Vollmacht vorgelegen habe, die ihn ausdrücklich dazu berechtige. In der Kassationsinstanz wurde diesem Argument stattgegeben, bevor es in der letzten Instanz verworfen wurde. Vor dem Hintergrund der geschilderten Problematik scheint es ratsam, möglichst umfassende Nachweise der Befugnis zu schaffen.

c) Benachrichtigung vom Schiedsverfahren (Artikel V Abs. 1b) NYÜ)

Typischerweise wird in Exequaturverfahren vor russischen Gerichten der Versagungsgrund der nicht gehörigen Benachrichtigung geltend gemacht. Die Entscheidungen offenbaren, dass es dabei teilweise zur Umkehr der Beweislast kommt. Der Vollstreckbarerklärungsantrag eines in einem Ad hoc Schiedsverfahren in London ergangenen Schiedsspruchs wurde im russischen Exequaturverfahren abgelehnt, obwohl die unterlegene Partei von der Einleitung des Schiedsverfahrens informiert war und einen Schiedsrichter ernannte. In Umkehr der Beweislastregelung des Art. V Abs. 1 NYÜ war für die vorinstanzlichen Gerichte und das oberste Wirtschaftsbericht entscheidend, dass die ausländische Antragstellerin nicht in der Lage war, Beweis zu erbringen, dass der unterlegenen russischen Partei bekannt war, dass das Schiedsverfahren als schriftliches Verfahren (ohne mündliche Verhandlung) durchgeführt wird. In einem anderen Fall wurde der Vollstreckungsantrag mit dem Argument abge-lehnt, dass die Schiedsinstitution mit der unterlegenen Partei über den Parteivertreter (statt über ihre im Handelsregister eingetragene Geschäfts-adresse) korrespondierte. Das oberste Wirtschaftsbericht hob alle vorinstanzlichen Entscheidungen auf und betonte in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (s.o.), dass die Beweislast hinsichtlich dieses Versagungsgrundes beim Antragsgegner liege.

Dennoch wurde auch nach dieser Entscheidung des obersten Wirtschaftsgerichts in einigen Fällen die Beweislast des Antragstellers rechtskräftig festgestellt. So stellte das Gericht im Fall Itera PET ./. Werk Kavminkurortrozliv bei Versagung der Vollstreckung eines weißrussischen Schiedsspruchs darauf ab, dass die Antragstellerin nicht beweisen konnte, dass die Antragsgegnerin ordnungsgemäß über die mündliche Verhandlung, zu der sie nicht erschienen war, informiert war. Auch im Fall Veronika Ltd. ./. OOO Kvadro wurde die Vollstreckbarerklärung eines ukrainischen Schiedsspruchs mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Antragstellerin ihrer Beweislast hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Benachrichtigung vom Schiedsverfahren nicht nachgekommen sei. Ein weiteres Beispiel für die Beweislastumkehr stellt der Fall Zuckerfabrik Zabinkovskij ./. Einzelunternehmer Sramkov dar, indem die Vollstreckbarerklärung eines weißrussischen Schiedsspruchs abgelehnt wurde. Im Fall Inko Food ./. Fleischkombinat Gvardejsky Plus wurde die Vollstreckbarerklärung eines Weißrussischen Schiedsspruchs mit dem Hinweis darauf abgelehnt, dass das Schiedsgericht die unterlegene Partei unter einer falschen Adresse über den Ort und die Zeit der mündlichen Verhandlung informiert hatte mit der Folge, dass die russische Partei nicht daran teilnahm. Das Schiedsgericht hatte die Adresse vom Briefkopf der Antragsgegnerin, die sich aus dem der Streitigkeit zu Grunde liegenden Vertrag ergab, verwendet, statt der Ge-schäftsadresse im Handelsregister.

Angesichts der dargestellten Rechtsprechung russischer Gerichte ist es ratsam, den Zustellungsfragen im Schiedsverfahren eine große Bedeutung beizumessen.

d) Fehlende objektive Schiedsfähigkeit (Art. V Abs. 2a NYÜ)

Gemäß Art. 244 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 239 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 IntHSGG in Verbindung mit Art. V Abs. 2a NYÜ kann die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Amts wegen versagt werden, wenn die Streitigkeit nach russischem Recht nicht Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein kann. Nach Art. 248 Abs. 1 WPO besteht eine ausschließliche internationale Zuständigkeit russischer Gerichte für bestimmte Rechtsstreitigkeiten, insbesondere für Streitigkeiten öffentlichen rechtlichen Charakters, für Markenrechtsstreitigkeiten, für einzelne gesellschaftsrechtliche Fragen oder für Privatisierungsfragen. Obwohl diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut lediglich die Zuständigkeit von russischen Wirtschaftsgerichten gegenüber ausländischen Gerichten abgrenzt, wurde sie in einer Reihe von Fällen von russischen Gerichten für die Verneinung der objektiven Schiedsfähigkeit herangezogen. Dies wurde in der Literatur stark kritisiert. Das Oberste Wirtschaftsgericht stellt nicht ausdrücklich auf den Katalog des Art. 248 WPO ab, sondern darauf ab, dass es bei Immobilienstreitigkeiten stets auch um die Eintragung ins Immobilienregister und daher um Fragen des öffentlichen Rechts gehe, für die keine Schiedsfähigkeit gegeben sei. Unterschieden wird danach, ob es sich um eine privatrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Als gemeinsamer Nenner der in Art. 248 Abs. 1 WPO aufgezählten Fälle wird auch die Notwendigkeit der Eintragung in ein staatliches Register gesehen. Unabhängig von der dogmatischen Begründung besteht ein hohes Risiko, das russische Gerichte und die Schiedsfähigkeit für die in Art. 248 Abs. 1 WPO genannten Streitigkeiten verneinen werden.

e) Verstoß gegen den ordre public (Art. V Abs. 2b) NYÜ)

3. Fazit

Aus Sicht der deutschen Unternehmen erscheint eine Gerichtsstandsklausel zu Gunsten eines deutschen Gerichts in Verträgen mit russischem Parteien nur dann als sinnvoll, wenn der russische Partner in Deutschland oder in der EU über ausreichend Vermögen verfügt, in das vollstreckt werden könnte. Eine gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen findet im Verhältnis zwischen Deutschland und Russland nämlich mangels eines entsprechenden Abkommens beziehungsweise der Verbürgung der Gegenseitigkeit nicht statt. Will man die russischen Gerichte als Streitbeilegungsform möglichst vermeiden, bleibt nur die internationale Schiedsgerichtsbarkeit.