Die DDP-Klausel im Russlandexport


1. Die DDP-Klausel im internationalen Handel

Die DDP Klausel im Russlandgeschäft

Die DDP-Klausel ist eine international anerkannte und festgelegte Lie-fervereinbarung (Delivered Duty Paid). In den INCOTERMs 2000 der internationalen Handelskammer (ICC) sind zahlreiche Arten der Liefe-rung zusammengefasst. Durch die klauselartige Bezugnahme auf die Incoterms soll Rechtssicherheit und Vertrauen in die Durchführbarkeit einer internationalen Lieferung geschaffen werden. Bei der Vereinba-rung einer DDP-Lieferung obliegen dem Verkäufer im Gegensatz zu den F- oder C-Klauseln die meisten Pflichten, einschließlich der Pflicht zur Durchführung der Importverzollung.

2. Die DDP-Klausel bei Lieferungen nach Russland

Die Absichten zur Schaffung internationaler Standards und die Idee zur Förderung der Leichtigkeit des internationalen Warenverkehrs wurden vom russischen Gesetzgeber in Gestalt des Zollkodex’ der Zollunion in Bezug auf die DDP- Klausel ignoriert. Mit anderen Worten, der russi-sche Zollkodex macht die Einfuhrverzollung in Russland durch den Exporteur unmöglich.

3. Die russische Zollgesetzgebung

Der Zollkodex der Russischen Föderation vom 28.05.2003 („ZK“) ist per Gesetz am 27.11.2010 im Zollkodex der Zollunion („ZU“) aufge-gangen. Die Vorschriften gleichen sich in weiten Teilen.

Eine Zollabfertigung durch den Exporteur, lässt die russische Zollge-setzgebung (bzw. das Recht der Zollunion) nicht zu. Zum Teil wird in seriösen Publikationen der Industrie- und Handelskammern behauptet, eine russische Niederlassung eines deutschen Exporteurs könne in Russland Importzolldeklarant sein. Dies stimmt in dieser pauschalen Behauptung nicht. Selbst Repräsentanzen oder Filialen ausländischer Unternehmen können nicht als Deklarant auftreten (Ausnahme: Eigen-verbrauch, Art.126 ZK, 186 ZU). Nur eine russische Tochtergesellschaft des Exporteurs mit eigenem Zollkonto im Zollgebiet kann diese Funktion ausüben. Die Tochtergesellschaft des Exporteurs tritt in der Regel als Käufer auf und verkauft die importierte und freigemachte Ware an den russischen Endkunden weiter.

Bei einem Direktverkauf an den russischen Käufer durch einen Außen-handelsvertrag trägt der Käufer als Deklarant die Verantwortung für die Zollabfertigung (vgl. Art. 16 Ziff. 1 ZK, Art. 189 ZU). Das Zollrecht ist öffentlich rechtliches Recht und kann grundsätzlich nicht durch die Par-teien abbedungen werden.

Der russische Käufer kann sich hierzu eines Zollbrokers bedienen (Art. 139 Ziff. 2 ZK 2, Art 12 Ziff. 2 ZU). Der Käufer/Deklarant hat ein Wahlrecht, ob er die Waren selbst deklariert oder einen Zollbroker be-auftragt (Art. 124 Ziff. 1 ZK, 179 Ziff. 2 ZU). Die Verhältnisse zwi-schen dem Zollbroker (-vertreter) und den Deklaranten oder anderen Beteiligten beruhen auf vertraglicher Basis. Der Zollbroker muss mit dem Deklaranten einen Vertrag schließen (Art. 139 Ziff. 4 ZK, Art. 12 Ziff. 3 ZU).

Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass der Zollbroker zivilrechtlich gegenüber dem Deklaranten haftet. Zollbroker müssen hierfür bestimm-te Anforderungen (Registrierungspflicht, Sachkompetenz) erfüllen und dürfen den Auftrag des Deklaranten nicht ablehnen. Außerdem soll bei einem Verstoß gegen die Zollgesetzgebung eine russische Gesellschaft im ordnungsrechtlichen Sinn haften, denn die russischen Zollbehörden können nicht ausländische Gesellschaften z. B. mit Bußgeldern belegen, da mangels hoheitlicher Befugnisse im Ausland eine Vollstreckung von Amtshandlungen nicht möglich ist.

Gemäß Art.126 ZK, 186 ZU kann nur eine russische Person – bzw. eine Person mit Sitz in der Zollunion – Deklarant sein, außer in den Fällen, in denen die Waren über die Zollgrenze durch

  • natürliche Personen für persönliche, familiäre, häusliche und andere Zwecke, die mit der Ausübung unternehmeri-scher Tätigkeit nicht verbunden sind, überführt werden,
  • ausländische Personen, die nach Kapitel 25 Zollvergünsti-gungen genießen, überführt werden,
  • ausländische Organisationen überführt werden, die im Staatsgebiet der Russischen Föderation in vorgeschriebener Weise eingetragene (akkreditierte) Vertretungen haben, wenn die Waren zu den Zollregimen der vorübergehenden Einfuhr, der Wiederausfuhr, des Transits oder zum Zollregime der Überlassung für den internen Verbrauch von Waren, die für den Eigenbedarf dieser Vertretungen eingeführt werden, an-gemeldet werden,
  • ausländische Beförderer überführt werden, wenn die Waren zum Zollregime des Transits angemeldet werden, oder in an-deren Fällen, wenn eine ausländische Person über Waren im Zollgebiet der Russischen Föderation nicht im Rahmen eines außenwirtschaftlichen Geschäfts, in dem eine der Parteien ei-ne russische Person ist, verfügen darf.

4. Fazit

Von einer DDP-Lieferung ist bei einem Direktverkauf nach Russland – ohne Zwischenhändler und ohne eigenes Tochterunternehmen in Russ-land – strikt abzuraten. Die Lieferung ist praktisch nicht durchführbar. Sollte die Ware über die russische Zollgrenze gelangen, geschieht dies letztlich ohne ordnungsgemäße Importzollabfertigung. Der russische Empfänger wird unter diesen Umständen nicht zahlen oder die Anzah-lungsgarantien ziehen. Problematisch ist, dass der russische Vertrags-partner in der Regel selbst auf die Durchführbarkeit der DDP-Lieferung vertraut und die russischen Eigenheiten der Zollgesetzgebung nicht kennt. Den russischen Käufer geht es nur darum, sich nicht mit der Im-portverzollung beschäftigen zu müssen, so dass er die Übernahme dieser leidigen Verpflichtung gerne dem Exporteur überlässt. In der Folge ist die DDP-Vereinbarung zivilrechtlich wirksam, sie verstößt jedoch gegen öffentliches Recht. Der russische Partner wird auf den Liefervertrag verweisen und vom Exporteur Erfüllung (ordnungsgemäße Import-verzollung) verlangen. Der Exporteur wird dem Käufer vorwerfen, seine Obliegenheit als Deklarant nicht wahrgenommen zu haben. Die meisten Erklärungsversuche enden in solchen Fällen nicht friedlich. Hinzu kommt, dass bei den in Außenhandelsverträgen üblichen Schiedsklauseln die Schiedsfähigkeit von Ansprüchen wegen Streitig-keiten aufgrund öffentlicher Normen (Zollrecht) fraglich ist. Die unge-prüfte Übernahme von Standardverträgen ist häufig Ursache solcher Störungen.