Einkommensteuer bei Entsendungen nach Russland


  • Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung in Russland
  • Arbeitnehmerentsendung
  • Arbeitsrechtliche Lage aus russischer und deutscher Sicht
  • Steuerliche Behandlung des Einkommens nach Doppelbesteuerungsabkommen Deu-Rus

Wie ging noch mal genau die 183 Tage Regel? Gilt diese nur für Arbeitnehmer oder auch für Selbständige? Wegen des günstigen ESt-Satzes von 13% ist die russische Einkommensteuererklärung äußerst lohnenswert. Wir übernehmen die Einreichung der ESt-Erklärung vor Ort in Russland. Neben der Entsendevereinbarung sind auch Fragen zur Sozialversicherung zu klären. Oft ist arbeitgeberseitig nicht gewollt, dass die russische Belegschaft, einschließlich der Buchhalter erfährt, wie viel die deutschen Mitarbeiter in Russland verdienen, obgleich diese russische Verträge haben müssen. Arbeitgeberseitig wird oft nach der Zulässigkeit des „Vier-Augen-Prinzips“ für Generaldirektoren in Form einer Gesamtvertretung gefragt. Welche Kontrollmechanismen wirken in der Praxis, wenn keine aufgeräumte Behörde und nicht einmal das Gesetz eine Prokura kennt? Fragen Sie uns einfach!

Arbeitnehmerentsendung zwischen international verbundenen Unternehmen

Arbeitgeber im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Russland kann nicht nur der zivilrechtliche Arbeitgeber, sondern auch ein anderes Unternehmens sein, das die Vergütung für die ihm geleistete Tätigkeit trägt. Wird die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers bei einem in Russland ansässigen verbundenen Unternehmen ausgeübt, ist zu prüfen, welches dieser Unternehmen als Arbeitgeber im Sinne des DBA anzusehen ist. Das aufnehmende verbundene Unternehmen wird Arbeitgeber im abkommensrechtlichen Sinne (wirtschaftlicher Arbeitgeber), wenn der Arbeitnehmer in das aufnehmende Unternehmen eingebunden ist und das aufnehmende Unternehmen den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt. Sind beide Arbeitgeber, liegen zwei Arbeitsverhältnisse im abkommensrechtlichen Sinne vor, die mit ihren zeitanteiligen Vergütungen getrennt zu beurteilen sind, z.B:

i) Ein internationaler Hotelkonzern betreibt durch eine Anzahl von Tochtergesellschaften weltweit Hotels. D, eine in Deutschland ansässige Tochtergesellschaft, betreibt in Deutschland ein Hotel. R, eine weitere Tochtergesellschaft der Gruppe, betreibt ein Hotel in Russland. R benötigt für fünf Monate einen Arbeitnehmer mit deutschen Sprachkenntnissen. Aus diesem Grund wird X, ein in Deutschland ansässiger Angestellter der D, zu R entsandt, um während dieser Zeit an der Rezeption tätig zu sein. X bleibt während dieser Zeit bei D angestellt und wird auch weiterhin von D bezahlt. R übernimmt die Reisekosten von X und bezahlt an D eine Gebühr, die auf dem Gehalt von X für diese Zeit basiert.

Obwohl X weniger als 183 Tage in Russland tätig ist, wird Russland gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA-Russland das Besteuerungsrecht für den genannten Zeitraum zugewiesen, denn R ist als wirtschaftlicher Arbeitgeber des X anzusehen.

ii) Das in Deutschland ansässige Unternehmen ist die Muttergesellschaft einer Firmengruppe. Zu dieser Gruppe gehört auch R ein in Russland ansässiges Unternehmen, welches Produkte der Gruppe verkauft.

D hat eine neue weltweite Marktstrategie für die Produkte der Gruppe entwickelt. Um sicherzustellen, dass diese Strategie von R richtig verstanden wird, wird X, ein in Deutschland ansässiger Angestellter der D für vier Monate an den Firmensitz von R gesandt. Das Gehalt von X wird ausschließlich von D getragen.

R ist nicht als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen. Das Besteuerungsrecht wird Deutschland zugewiesen (Art. 15 Abs. 2 DBA).

Personalentsendung nach Russland

Ihr Ansprechpartner
RA Stefan Geisthardt

E-Mail: s.geisthardt@rechtsanwaltrussland.de
Direct Line: +49 (0)30 60982657