Zu den Haftungvoraussetzungen eines Geschäftsführers einer russischen OOO (GmbH) für Fehlverhalten gegenüber der Gesellschaft
In Betracht kommt sowohl der allgemeine deliktische Anspruch (1064 Abs. 1 ZGB Rus[1]), als auch die Anspruchsgrundlage für die Geschäftsführerhaftung gemäß Art 53.1 Abs. 1[2] ZGB Rus und Art. 44 Abs. 2[3] des GmbHG Rus, deren Voraussetzungen weitgehend dem deutschen § 43 Abs. 2 GmbHG entsprechen. Art. 53 Abs. 3[4] ZGB Rus statuiert die Loyalitäts- und Treuepflicht des … Weiterlesen