Sind russische soziale Netzwerkwerke vom Digital Services Act betroffen?

Ausländische soziale Netzwerkwerke fallen nicht in den Anwendungsbereich des Digital Services Act (DSA), wenn weder eine Niederlassung in der Union besteht, noch eine erhebliche Verbindung durch Nutzerzahlen oder gezielte Aktivitäten in die EU besteht (Art. 2, 3 lit. d, e, Erwägungsgrund 8 DSA). Gemäß Artikel 3 Buchstabe e) des DSA besteht eine „wesentliche Verbindung“ in … Weiterlesen