Zur Anerkennung und Wirkung russischer Insolvenzentscheidungen in Deutschland und Österreich
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Russland ist in Deutschland anzuerkennen ohne dass es einer weiteren Anerkennungsentscheidung bedarf. Die Prüfung er Anerkennungsfähigkeit erfolgt außerhalb des Anwendungsbereiches der EuInsVO, so dass das inländische Insolvenzgericht nur zu prüfen hat, ob der russische Eröffnungsbeschluss gemäß § 343 InsO im Inland anzuerkennen ist[1]. Den Inhalt ausländischer Rechtsvorschriften hat das Registergericht … Weiterlesen