Beginn der Rechtmittelfristen in Russland


Nach deutschem Rechtsverständnis beginnen die Rechtsmittelfristen für die Berufung oder Revision gegen Urteile des Wirtschaftsgerichts erst mit dem Tag der Zustellung des anzufechtenden Urteils bei der Partei. Nicht so in Russland. Gemäß Art. 188 Abs. 3 der Wirtschaftsprozessordnung der Russischen Föderation („WPO“) beginnt die Berufungsfrist von einen Monat mit Verkündung des Urteils, wobei dafür das Datum der Abfassung des vollständigen Urteil, einschließlich Begründung maßgeblich sein soll. Für die Revision hat der Gesetzgeber völlig überraschend den Beginn der Frist schon auf den Verkündungstag des anzufechtenden Berufungsurteils festgesetzt. Die entsprechenden Normen finden sich versteckt in Art. 271 Abs. 5 und Art 289 Abs. 5 WPO. Das Berufungs- bzw. Revisonsurteil wird vom sogenannten Appellationsgericht bzw. Kassationsgericht verkündet. Warum für den Fristbeginn keine einheitlichen Regeln gelten, entzieht sich der Logik. Urteile von Kassationsgerichten bzw. Appellationsgerichten werden oft zu spät angefochten, denn selbst russische Juristen sind sich meist nicht bewusst, dass in Revisionssachen die Rechtsmittelfrist bereits ab dem Verkündungstermin läuft.