Keine Zinskorrekturen durch Steuerbehörden


Die zentrale Ermächtigungsgrundlage für die Steuerbehörden, bei einem vertraglichen Leistungsaustausch zwischen Konzernunternehmen die vereinbarten Preise auf Verrechnungspreisniveau zu korrigieren, ist auf Zinsvereinbarungen in Darlehensverträgen nicht anwendbar, teilte das Finanzministerium mit. Eine vertragliche Korrektur der Zinsen auf ein Niveau, wie es zwischen unabhängigen Dritten vereinbart worden wäre, ist bis zu einer Neufassung der entsprechenden Regelung im Steuerkodex nicht möglich. Derzeit ist die steuerliche Abzugsfähigkeit des Zinsaufwands nur für langfristige Darlehen und nur durch Freigrenzen bestimmt, bei deren Überschreitung der Zinsaufwand nicht mehr abzugsfähig ist (1,1 des Refinanzierungssatzes der Russischen Zentralbank bei Rubeldarlehen bzw. 15 % bei Fremdwährungsdarlehen).