Absetzbarkeit bei Scheinberatungsleistungen


Für die steuerliche Absetzbarkeit von Beratungsleitungen ist auf eine möglichst konkrete Formulierung der abgerechneten Leistungen zu achten. In einer steuerrechtlichen Streitigkeit hat das Gericht z.B. einen Beratungsaufwand von 30 Mio. Rubel steuerlich nicht anerkannt, obgleich alle erforderlichen Unterlagen (einschließlich Verträge, Anlagen, monatliche Abnahmeprotokolle) eingereicht wurden. Grund war die unzureichende Formulierung in den Abnahmeprotokollen: Die Rechnungsposten „Holzindustriestruktur Russlands“. „Auswertung der Holzindustriestruktur für das 2. Quartal“ etc. waren zu unbestimmt und ließen keinen konkreten Beratungsinhalt erkennen.