Vorschriften für Onlinedienste nach russischem Recht

Das russische Recht fordert keine Bestellbestätigung für Dienstleistungen im Internet (z.B Ticketverkauf). Eine mit dem § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB vergleichbare Regelung gilt nur für den Fernabsatz von Sachen. Die Regierungsverordnung zum Fernabsatz nimmt Dienstleistungen sogar von den Vorschriften für den Vertrieb von Waren ausdrücklich aus. Hervorzuheben sind außerdem die Impressumspflicht, die Pflicht … Weiterlesen