Vertragsstatut des Lizenzvertrages bei ausländischen Rechteinhabern?


Gemäß Art. 1211 Abs. 3 Nr. 19 ZGB RF kommt das Recht am Sitz des Lizenzgebers zur Anwendung, da es eine engere Verbindung zum Lizenzvertrag aufweist. Gleiches gilt für die Auslegung und die anzuwendende Gerichtspraxis (Art. 1191 ZGB RF). Das Recht des Vertragsstatuts ist vom absoluten Recht zu unterscheiden. Für Vereinbarungen und den Schutz über das absolute Recht ist das russische Recht als Statut des absoluten Rechts anzuwenden, das gilt insbesondere für die Prüfung der Entstehung des Rechts[1].

Es sind Art. 1192 und 1193 ZGB RF zu beachten, das heißt, „überimperative“ Normen des russischen Rechts dürfen nicht abbedungen werden. Hierzu gehören die Formvorschriften und das Verbraucherschutzrecht. Grenze der Vertragsfreiheit ist zu dem der ordre public («публичный порядок РФ»). Die Priorität überimperativer Normen ist ständig Gegenstand von wissenschaftlichen Diskussionen[2]. Bis dato gilt der mechanische Grundsatz, dass alle Normen des Vertragsrechts imperativ sind, solange das Gesetz ihre Dispositivität nicht ausdrücklich zulässt[3]. Der Verstoß gegen eine imperative Norm des russischen Rechts führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit einer Vereinbarung, wenn das ausländische Recht die Vereinbarung zulässt[4]. Sonst macht die Rechtswahlvereinbarung keinen Sinn[5]. Die Frage ist, was eine Norm als „überimperativ“ qualifiziert. Überimperative Normen sollen Ausdruck öffentlich-rechtlicher Interessen im Zivilrecht sein. Für das geistige Eigentum wird die Nutzung durch das Inverkehrbringen von Rechten angeführt. Konkret gelten die Nutzerrechte nach Art. 1280 ZGB RF als unabdingbare „überimperative Normen“, z.B. das Recht auf Dekompilierung. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht führt indes nicht zur Unwirksamkeit einer Vereinbarung, sofern sie nach ausländischem Recht wirksam ist. Die Kollision zwischen dem Wettbewerbsrecht und dem Schutz des geistigen Eigentums ist in Russland zu Gunsten des geisteigen Eigentums gelöst (Art. 10 P. 4 des russischen Wettbewerbsgesetztes)[6].

Außerdem kann der Kern des absoluten Rechts in Bezug auf Dritte nicht durch Rechtswahlvereinbarung geändert werden. Ein Beispiel ist der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“, d.h. dass der Wechsel der Inhaberschaft des Urheberrechts, früher geschlossene Lizenzverträge unberührt lässt (Art. 1235 Abs. 7; Art. 1231 Abs. 2 ZGB RF). Die Rechtssprechung unterscheidet denn auch eine Rechtsverletzung des absoluten Rechts und der Pflichtverletzung eine Pflicht aus dem Lizenzvertrag[7].

[1] Ст. 1231 п. 5 ГК РФ; А.Л. Маковский, 2008, Комментарии к частей четвертой ГК РФ С. 350.

[2] Жильцов А.Н. Новое в россиском международном частом праве «КонсультантПлюс», 2002.

[3] Vgl. hierzu aktuell ПРОЕКТ постановления Пленума ВАС по состаянию на 15.11.2013 «О свободе договора и её пределах».

[4] S. 103, А.И. Савальев, 2012: Лицензирование программное обеспечения в России.

[5] А.Л. Маковского, комментарий к частей третьей ГК РФ, 2002, 348.

[6] Ст. 10 п. 4 «О защите конкурренции». Zur theoretischen Anwendbarkeit von Missbrauchstatbeständen vgl. Информационное письмо президиума ВАС РФ от 25.11.2008 No. 127.

[7] Определеиние ВАС 21.12.2010No. A40-18624/10-51-122.