Behandlung von Auslandskonten zwecks Valutakontrolle


Mit der geplanten Neuregelung des russischen Valutagesetzes zum Februar 2014 haben russische Staatsbürger nicht nur Konten in Off-Shore-Jurisdiktionen anzumelden, sondern nunmehr auch Konten in OECD Staaten. Somit sind Konten in Deutschland zukünftig bei der Steuerinspektion anzumelden. Zahlungseingänge auf diesen Konten gelten nunmehr auch als „Valutaoperation“ im Sinne des Valutagesetzes. Diese Operationen sind quartalsmäßig an die russische Steuerinspektion zu melden oder auf einem russischem Konto zu parken (Repatriation, Art. 19 Valutagesetz). Für Operationen ab 50.000 USD ist bei einer Repatriation bei deiner russischen Bank zusätzlich der bekannte Geschäftspass zu beantragen (vgl. Zentralbankinstruktion Nr. 138). Die damit einhergehende Verschärfung der Valutakontrolle relativiert sich jedoch, wenn man die Bußgelder für die Verletzung dieser Bestimmungen berücksichtigt. Für Privatpersonen können Bußgelder von 4.000 bis 5.000 RUB (ca. 100 EUR) festgesetzt werden. Außerdem gilt für derartige Delikte eine ordnungsrechtliche Verjährung von einem Jahr (Pkt. 4.5 des russischen Ordnungswidrigkeitengesetzes). Die Unlogik der Verschärfung offenbart sich an folgendem Beispiel: Ein russischer Steuerpflichtiger, der sein Einkommen aus Fremdkonten in Russland ordnungsgemäß in seiner Einkommensteuerjahreserklärung deklariert, kann nunmehr wegen Verletzung der Kontoanzeigepflicht bestraft werden. Die Geldbußen treffen damit auch den ehrlichen Steuerzahler. Der Beitrag der Neuregelung zur Steuervermeidung dürfte dagegen begrenzt sein.